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Aufenthaltstitel für internationale Studierende: Antrag nach der Einreise

Internationale Studierende aus Drittstaaten benötigen für einen längeren Studienaufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz. Das nationale Studentenvisum ermöglicht zunächst die Einreise und häufig bereits den Studienbeginn. Soll der Aufenthalt über die Gültigkeit des Visums hinausgehen, muss rechtzeitig ein Aufenthaltstitel für internationale Studierende bei der Ausländerbehörde am deutschen Wohnort beantragt werden.

Der Antrag sollte nicht bis zu den letzten Tagen der Visumgültigkeit aufgeschoben werden. In vielen Städten bestehen längere Wartezeiten, und die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels kann mehrere Wochen dauern.

Wer benötigt nach der Einreise einen Aufenthaltstitel?

Studierende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie längerfristig in Deutschland studieren möchten.

Keine studentische Aufenthaltserlaubnis benötigen normalerweise:

  • Staatsangehörige der EU
  • Staatsangehörige Islands
  • Staatsangehörige Liechtensteins
  • Staatsangehörige Norwegens
  • Staatsangehörige der Schweiz

Sie dürfen aufgrund der Freizügigkeitsregelungen in Deutschland studieren, müssen ihren Wohnsitz aber ebenfalls anmelden.

Bestimmte Staatsangehörige dürfen ohne vorheriges Studentenvisum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise beantragen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas, des Vereinigten Königreichs und der USA. Die Aufenthaltserlaubnis muss rechtzeitig bei der Behörde am gemeldeten Wohnort beantragt werden.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Wer mit einem nationalen Studentenvisum eingereist ist, muss die Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums beantragen. Die Gültigkeitsdauer steht auf dem Visumaufkleber im Reisepass.

Studierende, die ohne Visum einreisen dürfen, müssen den Antrag grundsätzlich innerhalb der für sie geltenden visumfreien Aufenthaltsdauer stellen. Das offizielle Bundesportal empfiehlt Studierenden aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, sich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden.

Praktisch empfiehlt es sich, den Antrag direkt nach folgenden Schritten vorzubereiten:

  1. Wohnung oder Wohnheimzimmer beziehen.
  2. Wohnsitz beim Bürgeramt anmelden.
  3. Einschreibung an der Hochschule abschließen.
  4. Krankenversicherung aktivieren.
  5. Deutsches Girokonto eröffnen.
  6. Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.

Wohnsitz nach der Einreise anmelden

Nach dem Einzug in eine Wohnung oder ein Wohnheimzimmer muss der Wohnsitz grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 Bundesmeldegesetz.

Für die Anmeldung werden meistens benötigt:

  • gültiger Reisepass
  • Studentenvisum, falls vorhanden
  • ausgefülltes Anmeldeformular
  • Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters
  • gegebenenfalls Mietvertrag

Nach der Anmeldung erhalten Studierende eine Meldebestätigung. Sie wird häufig für die Aufenthaltserlaubnis, Kontoeröffnung und andere Behördengänge benötigt.

Ein Hotel, Hostel oder eine sehr kurzfristige Ferienunterkunft ermöglicht nicht immer eine Wohnsitzanmeldung. Deshalb sollte vor der Buchung geklärt werden, ob eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt wird.

Voraussetzungen für die studentische Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b kann insbesondere erteilt werden, wenn ein Vollzeitstudium an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Bildungseinrichtung aufgenommen wird. Studienvorbereitende Sprachkurse, Studienkollegs und verpflichtende Praktika können ebenfalls vom Aufenthaltszweck umfasst sein.

Internationale Studierende müssen grundsätzlich nachweisen:

  • gültige Zulassung oder Immatrikulation
  • gesicherten Lebensunterhalt
  • ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • gültigen Reisepass
  • deutschen Hauptwohnsitz
  • ernsthafte Durchführung des Studiums

Welche Dokumente werden benötigt?

Die genaue Liste unterscheidet sich je nach Ausländerbehörde. Typischerweise werden folgende Unterlagen verlangt:

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • gültiger Reisepass
  • Kopie des Einreisevisums und des Einreisestempels
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • Meldebestätigung
  • Mietvertrag oder Einzugsbestätigung
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Hochschulzulassung, falls die Einschreibung noch nicht abgeschlossen ist
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Finanzierungsnachweis
  • gegebenenfalls Nachweis über einen studienvorbereitenden Sprachkurs
  • gegebenenfalls Studienkollegbescheinigung

Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung kann eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung oder die elektronische Gesundheitskarte verlangt werden. Privatversicherte benötigen häufig eine detaillierte Bescheinigung über Umfang und Kosten ihres Versicherungsschutzes.

Finanzierungsnachweis für den Aufenthaltstitel

Auch nach der Einreise müssen Studierende nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Für 2026 gilt bei einem regulären Studium grundsätzlich ein Richtwert von:

  • 992 Euro pro Monat
  • 11.904 Euro für zwölf Monate

Je nach Behörde können unter anderem folgende Nachweise akzeptiert werden:

  • deutsches Sperrkonto
  • Verpflichtungserklärung
  • anerkannter Stipendienbescheid
  • Erklärung der Eltern mit Einkommensnachweisen
  • Arbeitsvertrag aus einem studentischen Nebenjob
  • Kombination mehrerer Finanzierungsquellen

Welche Form ausreicht, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall. Berlin nennt beispielsweise ein Sperrkonto, eine Verpflichtungserklärung, ein Stipendium, eine Elternfinanzierung oder einen Arbeitsvertrag als mögliche Nachweise bei der ersten Erteilung.

Aufenthaltstitel beantragen: Schritt für Schritt

1. Zuständige Ausländerbehörde finden

Zuständig ist die Behörde am angemeldeten Hauptwohnsitz. Der Behördenfinder BAMF-NAvI kann bei der Suche helfen.

2. Onlineantrag oder Termin buchen

Je nach Stadt wird der Antrag:

  • über ein Onlineportal,
  • per Kontaktformular,
  • per E-Mail,
  • postalisch oder
  • bei einem persönlichen Termin gestellt.

Ein vollständiger Onlineantrag kann wichtiger sein als eine bloße Terminanfrage. Bewahren Sie deshalb die Eingangsbestätigung auf.

3. Dokumente vollständig einreichen

Scans müssen vollständig, aktuell und gut lesbar sein. Namen, Geburtsdatum und Passnummer sollten in allen Unterlagen übereinstimmen.

4. Persönlichen Termin wahrnehmen

Beim Termin prüft die Behörde die Originaldokumente, erfasst Fingerabdrücke und klärt offene Fragen zur Finanzierung oder zum Studium.

5. Elektronischen Aufenthaltstitel abholen

Der Aufenthaltstitel wird meistens als elektronische Karte, der sogenannte eAT, ausgestellt. In Berlin dauert die Herstellung nach einer positiven Entscheidung derzeit ungefähr vier bis sechs Wochen. Die Bearbeitungszeit kann in anderen Städten abweichen.

Was kostet die Aufenthaltserlaubnis?

Für die erstmalige Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels werden für Erwachsene häufig 100 Euro berechnet. Berlin nennt 2026 folgende Gebühren:

  • 100 Euro für die erstmalige Ausstellung als eAT
  • 56 Euro bei einer Ausstellung als Etikett
  • 93 Euro für eine spätere Verlängerung als eAT
  • gegebenenfalls 6 Euro für die Erstellung eines digitalen Passfotos vor Ort

Für türkische Staatsangehörige, Minderjährige und bestimmte öffentlich finanzierte Stipendiaten können besondere Gebühren oder Befreiungen gelten. Die endgültige Gebühr sollte bei der zuständigen Behörde geprüft werden.

Darf man mit dem Aufenthaltstitel arbeiten?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b dürfen internationale Studierende aus Drittstaaten grundsätzlich:

  • bis zu 140 volle Arbeitstage pro Jahr oder
  • bis zu 280 halbe Arbeitstage pro Jahr arbeiten.

Alternativ können sie während der Vorlesungszeit grundsätzlich bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Studentische Hilfstätigkeiten an Hochschulen unterliegen teilweise nicht diesen Begrenzungen. Eine selbstständige Tätigkeit benötigt dagegen die Zustimmung der Ausländerbehörde.

Entscheidend ist immer der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt. Eine Beschäftigung außerhalb der erlaubten Grenzen kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gefährden.

Was passiert, wenn das Visum vor der Entscheidung abläuft?

Wurde der Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Visums oder bisherigen Aufenthaltstitels gestellt, kann die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Sie dient als Nachweis dafür, dass der Aufenthalt während der Bearbeitung weiterhin erlaubt ist.

Studierende sollten vor einer Auslandsreise ausdrücklich prüfen, ob ihre Fiktionsbescheinigung zur Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt. Eine einfache Eingangsbestätigung genügt dafür nicht in jedem Fall.

Häufige Fehler nach der Einreise

Vermeiden Sie insbesondere:

  • verspätete Wohnsitzanmeldung
  • Antrag erst nach Ablauf des Visums
  • fehlende Immatrikulationsbescheinigung
  • unvollständiger Finanzierungsnachweis
  • Reiseversicherung statt ausreichender Krankenversicherung
  • ablaufender Reisepass
  • Umzug ohne erneute Anmeldung
  • Arbeitsaufnahme außerhalb der erlaubten Grenzen
  • Auslandsreise während des laufenden Verfahrens ohne gültigen Wiedereinreisenachweis

Fazit

Der Aufenthaltstitel für internationale Studierende 2026 muss nach der Einreise rechtzeitig bei der Ausländerbehörde am deutschen Wohnort beantragt werden. Zuvor sollten Studierende ihren Wohnsitz anmelden, die Einschreibung abschließen und Krankenversicherung sowie Finanzierung nachweisen.

Zu den wichtigsten Dokumenten gehören Reisepass, Meldebestätigung, Immatrikulationsbescheinigung, Finanzierungsnachweis und Krankenversicherung. Die erste elektronische Aufenthaltserlaubnis kostet häufig 100 Euro. Da Antrag und Herstellung mehrere Wochen dauern können, sollte das Verfahren deutlich vor Ablauf des Einreisevisums begonnen werden.

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