Werkstudent oder Minijob: Was ist besser für internationale Studierende?
Werkstudent oder Minijob: Was ist besser für internationale Studierende 2026?
Ein Minijob eignet sich vor allem für internationale Studierende, die nur wenige Stunden arbeiten und höchstens 603 Euro monatlich verdienen möchten. Eine Werkstudentenstelle ist meist die bessere Wahl, wenn ein höheres Einkommen, Berufserfahrung im eigenen Studienfach und bessere Chancen nach dem Abschluss wichtig sind.
Beide Beschäftigungsformen können mit einem Studium kombiniert werden. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich bei Verdienst, Arbeitszeit, Steuern und Sozialversicherung.
Der wichtigste Unterschied zwischen Minijob und Werkstudent
Ein Minijob wird hauptsächlich über die Verdienstgrenze definiert. Im Jahr 2026 darf das regelmäßige Einkommen durchschnittlich höchstens 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro pro Jahr betragen.
Eine Werkstudentenstelle ist dagegen eine reguläre Beschäftigung für ordentlich eingeschriebene Studierende. Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudierende normalerweise höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit das Studium sozialversicherungsrechtlich weiterhin im Vordergrund steht. Die Höhe des Gehalts ist für diese 20-Stunden-Regel grundsätzlich nicht entscheidend.
Was ist ein Minijob?
Bei einem Minijob darf das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt 603 Euro nicht überschreiten. Die Grenze wurde zum 1. Januar 2026 angehoben, weil der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen ist.
Wer genau den Mindestlohn erhält, kann ungefähr 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Das entspricht grob zehn Stunden pro Woche. Bei einem höheren Stundenlohn müssen entsprechend weniger Stunden gearbeitet werden.
Typische Minijobs für Studierende sind:
- Aushilfe im Einzelhandel;
- Servicekraft in einem Restaurant;
- Lager- oder Lieferarbeit;
- Bürohilfe;
- Reinigungskraft;
- Nachhilfe;
- studentische Aushilfe an einer Hochschule.
Sozialversicherung beim Minijob
Ein gewerblicher Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, während der Beschäftigte normalerweise 3,6 Prozent des Bruttolohns übernimmt. Studierende können sich auf Antrag von ihrem eigenen Rentenversicherungsbeitrag befreien lassen.
Im Minijob fallen für den Arbeitnehmer normalerweise keine eigenen Beiträge zur:
- Arbeitslosenversicherung;
- Pflegeversicherung;
- gesetzlichen Krankenversicherung über die Beschäftigung an.
Das bedeutet aber nicht, dass der Student automatisch kostenlos krankenversichert ist. Er benötigt weiterhin eine eigene studentische, familiäre, freiwillige oder private Krankenversicherung.
Wie wird ein Minijob versteuert?
Der Arbeitgeber kann den Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuern. Diese Pauschale kann vom Arbeitgeber übernommen oder unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitsentgelt abgezogen werden. Alternativ kann die Besteuerung nach der persönlichen Steuerklasse erfolgen.
Bei einer Pauschalbesteuerung muss der Minijob normalerweise nicht noch einmal in der persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Was ist eine Werkstudentenstelle?
Werkstudenten arbeiten regelmäßig in einem Unternehmen und verdienen meist mehr als die Minijob-Grenze. Die Beschäftigung hat häufig einen fachlichen Bezug zum Studium.
Typische Werkstudentenstellen gibt es in:
- Informatik und Softwareentwicklung;
- Ingenieurwesen;
- Marketing und Vertrieb;
- Personalwesen;
- Finanzwesen und Controlling;
- Datenanalyse;
- Forschung;
- Projektmanagement;
- Kundenservice.
Eine Werkstudentenstelle kann für den späteren Berufseinstieg besonders wertvoll sein, weil Studierende bereits vor dem Abschluss deutsche Berufserfahrung, Kontakte und Fachkenntnisse sammeln.
Die 20-Stunden-Regel für Werkstudenten
Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudierende grundsätzlich höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann bleiben sie über die Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Rentenversicherungsbeiträge fallen dagegen grundsätzlich an.
Mehr als 20 Stunden können unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, beispielsweise:
- während der offiziellen Semesterferien;
- überwiegend abends;
- nachts;
- am Wochenende;
- bei einer zeitlich begrenzten Beschäftigung.
Bei einer Überschreitung während der Vorlesungszeit darf die entsprechende Beschäftigung normalerweise nicht länger als 26 Wochen innerhalb eines Jahres dauern. Andernfalls kann das Werkstudentenprivileg verloren gehen und die Beschäftigung vollständig sozialversicherungspflichtig werden.
Beiträge und Steuern als Werkstudent
Werkstudenten zahlen grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der reguläre Beitragssatz beträgt insgesamt 18,6 Prozent und wird grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Liegt der Verdienst im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro, kann der Arbeitnehmeranteil reduziert sein.
Werkstudierende zahlen über den Job normalerweise keine Beiträge zur:
- Krankenversicherung;
- Pflegeversicherung;
- Arbeitslosenversicherung.
Sie müssen ihre studentische oder andere Krankenversicherung jedoch selbst weiterbezahlen. Das sollte beim Vergleich des Nettogehalts berücksichtigt werden.
Das Werkstudentengehalt wird über die persönliche Steuerklasse abgerechnet. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten Jahreseinkommen und den absetzbaren Ausgaben ab.
Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Das bedeutet nicht, dass ein Bruttogehalt bis genau zu diesem Betrag immer vollständig steuerfrei ist. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen nach den steuerlichen Abzügen.
Wurde während des Jahres Lohnsteuer abgezogen, kann sich eine Steuererklärung lohnen.
Wie viel kann man als Werkstudent verdienen?
Für Werkstudenten gibt es keine allgemeine monatliche Höchstgrenze wie beim Minijob. Der tatsächliche Verdienst hängt von Branche, Qualifikation und Arbeitszeit ab.
Werkstudenten verdienen häufig mehr als Minijobber, weil sie:
- bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten können;
- anspruchsvollere Aufgaben übernehmen;
- einen höheren Stundenlohn erhalten;
- während der Semesterferien teilweise mehr arbeiten dürfen.
Ein höheres Einkommen kann allerdings Auswirkungen auf die Krankenversicherung, Familienversicherung, BAföG-Leistungen oder andere finanzielle Unterstützungen haben.
Welche Arbeitsrechte gelten?
Minijobber sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Sie haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Teilzeitbeschäftigte.
Dazu gehören:
- gesetzlicher Mindestlohn;
- bezahlter Urlaub;
- Lohnfortzahlung bei Krankheit;
- Bezahlung gesetzlicher Feiertage;
- Schutz vor ungerechtfertigter Benachteiligung;
- schriftliche Information über die wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und nicht nach der täglichen Stundenzahl. Bei unverschuldeter Krankheit besteht normalerweise Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Diese Arbeitnehmerrechte gelten grundsätzlich auch für Werkstudenten.
Regeln für internationale Studierende aus Nicht-EU-Ländern
Studierende aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium dürfen grundsätzlich:
- bis zu 140 volle Arbeitstage pro Jahr arbeiten;
- oder bis zu 280 halbe Arbeitstage;
- alternativ während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Ein Arbeitstag mit bis zu vier Stunden zählt grundsätzlich als halber Arbeitstag. Während der Semesterferien ist im Rahmen der geltenden Regeln eine umfangreichere Beschäftigung möglich.
Für studentische Hilfstätigkeiten an Hochschulen und bestimmte studiennahe Tätigkeiten können besondere Ausnahmen gelten. Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit benötigt bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde.
Entscheidend ist daher nicht nur, ob die Stelle als Minijob oder Werkstudentenjob bezeichnet wird. Auch die Beschäftigungsauflagen im Aufenthaltstitel müssen eingehalten werden.
Regeln für Studierende aus der EU
Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis. Für das Werkstudentenprivileg und die Sozialversicherung gilt während der Vorlesungszeit trotzdem grundsätzlich die 20-Stunden-Regel.
Kann man einen Minijob und eine Werkstudentenstelle kombinieren?
Eine Kombination kann grundsätzlich möglich sein. Allerdings werden die Arbeitszeiten aller Beschäftigungen bei der Prüfung der 20-Stunden-Regel zusammengerechnet.
Auch mehrere Minijobs werden gemeinsam bewertet. Überschreitet das regelmäßige Gesamteinkommen aller Minijobs die Grenze von 603 Euro, handelt es sich normalerweise nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung.
Internationale Studierende aus Drittstaaten müssen zusätzlich darauf achten, dass ihre gesamte Arbeitszeit innerhalb der aufenthaltsrechtlichen Grenzen bleibt.
Wann ist ein Minijob besser?
Ein Minijob ist sinnvoll, wenn der Student:
- nur wenige Stunden arbeiten möchte;
- sich auf das Studium konzentrieren muss;
- ein einfaches und planbares Nebeneinkommen sucht;
- keine hohen monatlichen Einnahmen benötigt;
- noch wenig Deutsch spricht;
- kurzfristig Berufserfahrung sammeln möchte.
Der Minijob bietet meist ein gut kalkulierbares Nettogehalt, reicht aber selten aus, um die gesamten Lebenshaltungskosten zu decken.
Wann ist eine Werkstudentenstelle besser?
Eine Werkstudentenstelle ist meistens besser, wenn der Student:
- mehr als 603 Euro monatlich verdienen möchte;
- Berufserfahrung im eigenen Fachgebiet sucht;
- seine Chancen auf eine Vollzeitstelle verbessern möchte;
- ein berufliches Netzwerk in Deutschland aufbauen will;
- bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten kann;
- bereits relevante Fach- oder Sprachkenntnisse besitzt.
Viele Unternehmen übernehmen erfolgreiche Werkstudenten nach dem Studienabschluss. Eine solche Stelle kann deshalb strategisch wertvoller sein als ein fachfremder Minijob.
Fazit: Werkstudent oder Minijob?
Für ein kleines Nebeneinkommen und eine geringe Arbeitsbelastung ist der Minijob meist die einfachere Wahl. Die monatliche Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro, und die Abzüge bleiben häufig niedrig.
Für ein höheres Einkommen, fachliche Berufserfahrung und bessere Karrierechancen ist eine Werkstudentenstelle in der Regel deutlich attraktiver. Studierende müssen dabei besonders auf die 20-Stunden-Regel, ihre Krankenversicherung und mögliche steuerliche Auswirkungen achten.
Internationale Studierende aus Drittstaaten sollten außerdem vor Vertragsunterzeichnung prüfen, ob Arbeitszeit und Tätigkeit mit ihrem Aufenthaltstitel vereinbar sind.
Offizielle Quellen
- Make it in Germany – Arbeiten während des Studiums
- Minijob-Zentrale – Minijob mit Verdienstgrenze
- Minijob-Zentrale – Rentenversicherung im Minijob
- Minijob-Zentrale – Arbeitsrechte im Minijob
- Deutsche Rentenversicherung – Werkstudentenprivileg
- Deutsche Rentenversicherung – Informationen für Studierende
- Bundesregierung – Gesetzlicher Mindestlohn 2026
- Bundesfinanzministerium – Steuerliche Änderungen 2026
