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Familiennachzug für internationale Studierende in Deutschland

Familiennachzug für internationale Studierende in Deutschland 

Internationale Studierende können ihren Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder grundsätzlich nach Deutschland mitbringen oder später nachziehen lassen. Der Familiennachzug für internationale Studierende in Deutschland wird jedoch nicht automatisch genehmigt. Entscheidend sind insbesondere der Aufenthaltstitel des Studierenden, die voraussichtliche Studiendauer, ausreichender Wohnraum und die gesicherte Finanzierung der gesamten Familie.

Für Drittstaatsangehörige erfolgt die Einreise normalerweise mit einem nationalen Visum zum Familiennachzug. Der Antrag muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am gewöhnlichen Wohnort des Familienmitglieds gestellt werden.

Wer kann zu einem internationalen Studierenden nachziehen?

Zum sogenannten Familiennachzug der Kernfamilie gehören grundsätzlich:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • minderjährige, unverheiratete Kinder
  • in besonderen Fällen weitere Familienangehörige zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte

Eltern eines erwachsenen internationalen Studierenden besitzen normalerweise keinen regulären Anspruch auf Familiennachzug. Die erleichterten Regelungen für Eltern bestimmter Fachkräfte gelten nicht automatisch für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b Aufenthaltsgesetz.

Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Studierenden

Das Auswärtige Amt nennt für Familien ausländischer Studierender insbesondere drei grundlegende Bedingungen:

  1. Der Student besitzt bereits eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  2. Die Ehe bestand grundsätzlich bereits, als die Aufenthaltserlaubnis zum Studium erteilt wurde.
  3. Der geplante Aufenthalt in Deutschland wird voraussichtlich länger als ein Jahr dauern.

Außerdem muss der Studierende sich selbst und seine Familie finanzieren können, ohne auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein.

Eine spätere Eheschließung schließt den Familiennachzug nicht in jedem Fall vollständig aus. Sie kann jedoch zu einer strengeren Einzelfallprüfung führen. Die Entscheidung treffen die deutsche Auslandsvertretung und die zuständige Ausländerbehörde.

Gesicherter Lebensunterhalt für die gesamte Familie

Für den Familiennachzug reicht es nicht aus, nur den persönlichen Finanzierungsnachweis des Studierenden vorzulegen. Der Lebensunterhalt muss für alle nachziehenden Familienmitglieder gesichert sein.

Berücksichtigt werden typischerweise:

  • monatliche Lebenshaltungskosten
  • Miete und Nebenkosten
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ausgaben für Kinder
  • regelmäßiges Einkommen
  • Stipendien oder andere verlässliche Finanzierungsquellen
  • vorhandenes Guthaben oder zusätzliche Sperrbeträge

Es gibt keinen deutschlandweit einheitlichen Zusatzbetrag für Ehepartner und Kinder. Die Ausländerbehörde berechnet den notwendigen Finanzierungsbedarf anhand der Familiengröße, der Wohnkosten und der individuellen Situation.

Als Nachweise können je nach Behörde beispielsweise Kontoauszüge, Stipendienbescheide, Arbeitsverträge, Sperrkontoguthaben oder eine Verpflichtungserklärung akzeptiert werden. Eine Verpflichtungserklärung muss bei der örtlich zuständigen Behörde in Deutschland abgegeben werden.

Wie groß muss die Wohnung sein?

Für den Familiennachzug zu einem Studierenden muss grundsätzlich ausreichender Wohnraum vorhanden sein. Ein einzelnes, kleines Zimmer im Studentenwohnheim wird für einen Ehepartner und Kinder häufig nicht akzeptiert.

Als Nachweise können verlangt werden:

  • Mietvertrag
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Angaben zur Wohnfläche
  • Höhe der Warmmiete
  • Zustimmung des Vermieters zum Einzug weiterer Personen

Welche Wohnfläche als ausreichend gilt, hängt unter anderem von der Familiengröße, dem Alter der Kinder und den örtlichen Vorgaben ab. Anders als bei bestimmten Fachkräften gilt für Studierende keine allgemeine Befreiung vom Nachweis ausreichenden Wohnraums.

Muss der Ehepartner Deutsch auf Niveau A1 können?

Beim Ehegattennachzug wird grundsätzlich verlangt, dass beide Ehepartner mindestens 18 Jahre alt sind. Der nachziehende Ehepartner muss in der Regel einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachweisen.

Als Nachweis werden häufig Zertifikate folgender Anbieter akzeptiert:

  • Goethe-Zertifikat A1
  • telc Deutsch A1
  • ÖSD Zertifikat A1
  • andere von der zuständigen Auslandsvertretung ausdrücklich anerkannte Prüfungen

Vom A1-Nachweis gibt es verschiedene Ausnahmen. Eine Ausnahme kann beispielsweise geprüft werden, wenn:

  • das Erlernen der Sprache wegen Krankheit oder Behinderung unmöglich ist,
  • das Erlernen im Aufenthaltsstaat nachweislich nicht möglich oder unzumutbar ist,
  • ein besonderer Härtefall vorliegt,
  • aufgrund der Qualifikation und Sprachkenntnisse eine schnelle Integration erwartet werden kann,
  • der Aufenthalt in Deutschland eindeutig nicht dauerhaft geplant ist.

Da Studierende keine Fachkräfte im Sinne der erleichterten Familiennachzugsregeln sind, sollten Ehepartner nicht automatisch von einer A1-Befreiung ausgehen. Über die Anerkennung einer Ausnahme entscheidet die zuständige Visastelle im Einzelfall.

Familiennachzug mit Kindern

Minderjährige, unverheiratete Kinder können grundsätzlich zu ihren Eltern oder zu einem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ziehen.

Für Kinder unter 16 Jahren werden normalerweise keine zusätzlichen Sprach- oder Integrationsnachweise verlangt. Bei Kindern ab 16 Jahren können zusätzliche Anforderungen gelten, wenn sie deutlich später und nicht gemeinsam mit ihren Eltern einreisen. Dann können Deutschkenntnisse auf Niveau C1 oder der Nachweis einer guten Integrationsperspektive erforderlich sein.

Reist ein Kind nur mit einem Elternteil ein, werden häufig zusätzlich verlangt:

  • Nachweis des alleinigen Sorgerechts oder
  • notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils
  • Passkopie des anderen Elternteils

Welche Dokumente werden benötigt?

Die genaue Liste wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung festgelegt. Typischerweise werden verlangt:

  • gültiger Reisepass
  • Antrag auf ein nationales Visum
  • biometrische Passfotos
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • beglaubigte Übersetzungen
  • gegebenenfalls Apostille oder Legalisation
  • Kopie des Reisepasses des Studierenden
  • Studentenvisum oder Aufenthaltserlaubnis nach § 16b
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Meldebescheinigung aus Deutschland
  • Mietvertrag und Nachweis der Wohnfläche
  • Nachweise über Einkommen und Finanzierung
  • Krankenversicherungsnachweis
  • A1-Sprachzertifikat des Ehepartners, sofern erforderlich
  • Sorgerechtsunterlagen für Kinder

Urkunden müssen häufig in der Originalsprache sowie mit einer anerkannten deutschen Übersetzung vorgelegt werden.

Familiennachzug beantragen: Schritt für Schritt

  1. Der Studierende klärt die Anforderungen mit seiner Ausländerbehörde.
  2. Eine ausreichend große Wohnung wird nachgewiesen.
  3. Die Finanzierung für alle Familienmitglieder wird vorbereitet.
  4. Heirats- und Geburtsurkunden werden übersetzt und gegebenenfalls legalisiert.
  5. Der Ehepartner legt den erforderlichen A1-Test ab.
  6. Der Visumantrag wird über das Auslandsportal oder bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt.
  7. Die Auslandsvertretung beteiligt die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland.
  8. Nach Genehmigung wird das nationale Visum ausgestellt.
  9. Nach der Einreise meldet sich die Familie beim Bürgeramt an.
  10. Vor Ablauf des Visums wird der Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragt.

Seit Januar 2025 sind alle Visastellen an das Auslandsportal angeschlossen. Seit November 2025 können Familien außerdem Gruppenanträge über ein gemeinsames Benutzerkonto einreichen. Ein persönlicher Termin zur Prüfung der Originale und Erfassung biometrischer Daten bleibt erforderlich.

Wie hoch sind die Visumgebühren?

Für ein nationales Visum gelten 2026 grundsätzlich:

  • 75 Euro für Erwachsene
  • 37,50 Euro für Minderjährige

Die Gebühr wird normalerweise bei der persönlichen Antragstellung bezahlt. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise für Ehepartner und minderjährige Kinder von Studierenden, deren Aufenthalt vollständig durch ein öffentlich finanziertes Stipendium abgedeckt wird.

Zusätzliche Kosten können entstehen für:

  • Übersetzungen
  • Apostillen oder Legalisationen
  • Sprachprüfungen
  • Reisekrankenversicherung
  • Dokumentenbeschaffung
  • externe Visumdienstleister

Darf der nachziehende Ehepartner arbeiten?

Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug darf der Ehepartner grundsätzlich ohne zusätzliche Zustimmung eine Beschäftigung aufnehmen. Dazu gehören eine Vollzeitstelle, Teilzeitbeschäftigung oder ein Studentenjob.

Auf dem Aufenthaltstitel beziehungsweise dem Zusatzblatt sollte die Angabe „Erwerbstätigkeit gestattet“ stehen. Unklarheiten müssen vor Arbeitsbeginn mit der Ausländerbehörde geklärt werden.

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis der Familie?

Die Aufenthaltserlaubnis der Familienmitglieder darf grundsätzlich nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel des Studierenden. Wird dessen Aufenthaltserlaubnis verlängert, müssen auch Ehepartner und Kinder rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

Endet das Studium oder wird der Aufenthaltstitel des Studierenden nicht verlängert, kann dies auch den Aufenthalt der Familienmitglieder beeinflussen.

Sonderregeln für Studierende aus der EU

Studierende aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz benötigen kein Studentenvisum. Für ihre Familien gelten die Regeln der europäischen Freizügigkeit.

Familienmitglieder aus Drittstaaten benötigen abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit möglicherweise ein Einreisevisum und erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltskarte. Sie dürfen grundsätzlich in Deutschland arbeiten.

Fazit

Der Familiennachzug für internationale Studierende in Deutschland 2026 ist möglich, setzt aber eine sorgfältige finanzielle und organisatorische Vorbereitung voraus. Der Studierende sollte eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, voraussichtlich länger als ein Jahr in Deutschland bleiben und den Lebensunterhalt sowie ausreichenden Wohnraum für die gesamte Familie nachweisen.

Ehepartner benötigen häufig Deutschkenntnisse auf Niveau A1, dürfen nach Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis jedoch grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Da Finanzierungsbeträge und Dokumentenanforderungen regional unterschiedlich sein können, sollten die zuständige Ausländerbehörde und deutsche Auslandsvertretung frühzeitig kontaktiert werden.

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