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Gesetzliche Krankenversicherung während des Auslandsstudiums: Was gilt?

Gesetzliche Krankenversicherung während des Auslandsstudiums

Wer für ein Semester oder ein vollständiges Studium ins Ausland geht, sollte seinen Krankenversicherungsschutz frühzeitig klären. Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gilt im Ausland nicht überall im gleichen Umfang.

Bei einem Studium in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz kann die deutsche Versicherung häufig bestehen bleiben. In den USA, Kanada, Australien und vielen anderen Staaten übernimmt die deutsche Krankenkasse dagegen normalerweise keine Behandlungskosten.

Eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung ist deshalb selbst innerhalb Europas häufig sinnvoll.

Bleibt die gesetzliche Krankenversicherung bestehen?

Ob die deutsche gesetzliche Krankenversicherung während des Auslandsstudiums fortgeführt wird, hängt insbesondere von diesen Punkten ab:

  • Studienland,
  • Dauer und Art des Aufenthalts,
  • Immatrikulation in Deutschland,
  • Familienversicherung oder studentischer Tarif,
  • Wohn- und Lebensmittelpunkt,
  • Aufnahme eines Nebenjobs,
  • Versicherungspflicht im Studienland.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland empfiehlt, die persönliche Situation vor der Abreise direkt von der eigenen Krankenkasse prüfen zu lassen. Allgemeine Regeln ersetzen keine verbindliche Entscheidung im Einzelfall.

Studium in der EU, im EWR oder in der Schweiz

Wer sich ausschließlich zum Studium in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhält, behält seinen Lebensmittelpunkt nach der üblichen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung häufig in Deutschland. Das kann auch gelten, wenn das vollständige Studium im Ausland absolviert wird.

Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kann grundsätzlich fortbestehen, wenn:

  1. der Lebensmittelpunkt weiterhin Deutschland zugeordnet wird,
  2. der Auslandsaufenthalt hauptsächlich dem Studium dient,
  3. im Studienland keine vorrangige Versicherungspflicht entsteht,
  4. insbesondere keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.

Ob Familienversicherung, studentische Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden kann, prüft die Krankenkasse individuell.

Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Staaten:

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

Auch im Vereinigten Königreich kann die Europäische Krankenversicherungskarte weiterhin für medizinisch notwendige staatliche Behandlungen genutzt werden.

Was deckt die EHIC ab?

Die Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC, befindet sich normalerweise auf der Rückseite der deutschen Gesundheitskarte.

Sie ermöglicht während eines vorübergehenden Aufenthalts Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems in:

  • allen EU-Staaten,
  • Island,
  • Liechtenstein,
  • Norwegen,
  • der Schweiz,
  • dem Vereinigten Königreich.

Behandelt werden Studierende grundsätzlich zu denselben Bedingungen und Kosten wie gesetzlich Versicherte des jeweiligen Aufenthaltslandes.

Als medizinisch notwendig können abhängig von Aufenthaltsdauer und Gesundheitszustand beispielsweise gelten:

  • akute Erkrankungen,
  • Verletzungen,
  • notwendige Behandlungen chronischer Krankheiten,
  • erforderliche ärztliche Kontrollen,
  • Schwangerschaftsversorgung,
  • notwendige Medikamente.

Ob eine Behandlung bis zur Rückkehr nach Deutschland warten kann, entscheidet der behandelnde Arzt nach den Regeln des Studienlandes.

Was übernimmt die EHIC nicht?

Die EHIC ist keine vollständige Auslandskrankenversicherung. Sie deckt insbesondere nicht automatisch:

  • Behandlungen bei privaten Ärzten oder Kliniken,
  • medizinischen Rücktransport nach Deutschland,
  • geplante Behandlung im Ausland,
  • Rettungs- und Bergungskosten außerhalb des gesetzlichen Systems,
  • Selbstbeteiligungen des Studienlandes,
  • verlorenes Gepäck oder Reiseabbruch.

Gesundheitsleistungen können im Ausland mit höheren Eigenanteilen verbunden sein, obwohl dieselbe Behandlung in Deutschland vollständig von der Krankenkasse bezahlt würde. Die EHIC garantiert daher keine kostenlose Behandlung.

Braucht man zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung?

Eine private Auslandskrankenversicherung ist auch bei einem Studium innerhalb Europas empfehlenswert.

Sie kann je nach Tarif Leistungen übernehmen wie:

  • medizinisch sinnvoller oder notwendiger Rücktransport,
  • Behandlung durch private Ärzte,
  • zusätzliche Krankenhauskosten,
  • Zahnbehandlungen,
  • Assistance- und Notfallservice,
  • Überführung im Todesfall.

Eine gewöhnliche Jahresreiseversicherung reicht für ein Auslandssemester nicht immer aus. Viele günstige Tarife gelten pro Reise nur für 42, 56 oder 70 Tage.

Prüfen Sie deshalb:

  1. maximale Versicherungsdauer,
  2. Geltungsbereich und Studienland,
  3. Selbstbeteiligung,
  4. Vorerkrankungen,
  5. Rücktransportbedingungen,
  6. Deckung bei Praktikum oder Nebenjob,
  7. Ausschlüsse für Sport und psychische Erkrankungen.

Was gilt bei einem vollständigen Studium im EU-Ausland?

Ein vollständiges Studium in Frankreich, Österreich, den Niederlanden oder einem anderen EU-Staat führt nicht automatisch zum Ende der deutschen Krankenversicherung.

Die DVKA geht bei einem reinen Studienaufenthalt grundsätzlich davon aus, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland liegen kann. Die Krankenkasse muss jedoch prüfen, ob die konkreten Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonders wichtig sind:

  • Alter des Studierenden,
  • bestehende Familienversicherung,
  • mögliche Immatrikulation in Deutschland,
  • langfristige Wohnsituation,
  • lokale Versicherungspflichten,
  • Beschäftigung im Studienland.

Wird der gewöhnliche Wohnsitz dauerhaft in das Studienland verlegt, kann statt der bloßen Nutzung der EHIC eine Registrierung über das Formular S1 oder eine lokale Versicherung erforderlich sein. Dies muss mit der deutschen Krankenkasse und der zuständigen Stelle im Studienland geklärt werden.

Was passiert bei einem Nebenjob im Ausland?

Die Aufnahme einer Beschäftigung kann den Versicherungsstatus entscheidend verändern.

Wer im Studienland arbeitet oder selbstständig tätig wird, unterliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht dieses Staates. Dadurch kann eine lokale Krankenversicherung verpflichtend werden und die deutsche Versicherung enden.

Informieren Sie deshalb vor Arbeitsbeginn:

  • die deutsche Krankenkasse,
  • den Arbeitgeber,
  • den Sozialversicherungsträger im Studienland.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein kleiner Studentenjob automatisch ohne Auswirkungen bleibt. Die Regeln für geringfügige Beschäftigungen unterscheiden sich zwischen den Ländern.

Studium in der Türkei, Serbien und weiteren Abkommensstaaten

Deutschland besitzt mit einigen Staaten Sozialversicherungsabkommen, die auch Leistungen der Krankenversicherung umfassen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Nordmazedonien,
  • Montenegro,
  • Serbien,
  • Tunesien,
  • Türkei.

Bleibt der Lebensmittelpunkt in Deutschland und entsteht im Studienland keine vorrangige Versicherungspflicht, kann die deutsche gesetzliche Versicherung grundsätzlich fortbestehen.

Der Leistungsanspruch wird je nach Staat mit der EHIC, einer provisorischen Ersatzbescheinigung oder einem besonderen Auslandskrankenschein nachgewiesen. Die Behandlung erfolgt nach den Regeln des jeweiligen Landes.

Für die studentische Krankenversicherung kann bei diesen Staaten zusätzlich erforderlich sein, weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben zu sein.

Studium in den USA, Kanada oder Australien

Mit vielen beliebten Studienländern besitzt Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen, das die gesetzliche Krankenversicherung umfasst.

Dazu gehören beispielsweise:

  • USA,
  • Kanada,
  • Australien,
  • Neuseeland,
  • Japan,
  • Südkorea,
  • zahlreiche Staaten in Asien, Afrika und Lateinamerika.

Die deutsche Mitgliedschaft kann je nach persönlicher Situation zwar fortbestehen. Die deutsche Krankenkasse kann medizinische Behandlungen im Studienland jedoch normalerweise nicht bezahlen. Die DVKA empfiehlt für solche Länder ausdrücklich eine ausreichende private Auslandskrankenversicherung.

Zusätzlich können ausländische Hochschulen eine eigene Versicherung verlangen. Besonders US-amerikanische Universitäten schreiben häufig einen Hochschultarif vor, sofern eine externe Versicherung nicht alle festgelegten Mindestleistungen erfüllt.

Familienversicherung während des Auslandsstudiums

Eine beitragsfreie Familienversicherung kann grundsätzlich fortbestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Geprüft werden unter anderem:

  • Alter,
  • regelmäßiges Einkommen,
  • Familienstand,
  • Art des Studiums,
  • gewöhnlicher Aufenthalt,
  • Aufnahme einer Beschäftigung.

Die Familienversicherung endet bei Studierenden normalerweise spätestens mit dem 25. Geburtstag, sofern keine gesetzlich anerkannte Verlängerung greift. Danach kann eine eigene studentische oder freiwillige Versicherung erforderlich sein.

Teilen Sie der Krankenkasse ein Auslandsstudium und jeden Nebenjob frühzeitig mit.

Krankenversicherung bei einem Auslandspraktikum

Für ein Praktikum gelten teilweise andere Regeln als für ein reines Studium.

Bei einem bezahlten Praktikum richtet sich die Sozialversicherung häufig nach dem Recht des Landes, in dem gearbeitet wird. Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Ausland kann die deutsche Versicherung dagegen unter bestimmten Voraussetzungen weiterbestehen, besonders wenn die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule fortgeführt wird.

Prüfen Sie zusätzlich:

  • Unfallversicherung,
  • Privathaftpflichtversicherung,
  • Berufshaftpflicht,
  • Versicherung durch den Praktikumsbetrieb.

Checkliste vor dem Auslandsstudium

Klären Sie mindestens sechs bis acht Wochen vor der Abreise:

  1. Bleibt meine deutsche Mitgliedschaft bestehen?
  2. Ist meine EHIC während des gesamten Aufenthalts gültig?
  3. Muss ich mich im Studienland zusätzlich registrieren?
  4. Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse vor Ort?
  5. Brauche ich das Formular S1 oder einen Auslandskrankenschein?
  6. Verändert ein Nebenjob meinen Versicherungsstatus?
  7. Welche private Auslandskrankenversicherung ergänzt den Schutz?
  8. Verlangt die Gasthochschule einen eigenen Versicherungsplan?

Lassen Sie sich die Auskunft möglichst schriftlich bestätigen.

Fazit

Die gesetzliche Krankenversicherung während des Auslandsstudiums kann bei einem reinen Studium in der EU, im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich häufig fortgeführt werden. Medizinisch notwendige staatliche Leistungen werden dann grundsätzlich über die EHIC erbracht.

Die EHIC deckt jedoch weder private Behandlungen noch einen Rücktransport oder alle Eigenanteile ab. Eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung ist deshalb sinnvoll.

Außerhalb Europas übernimmt die deutsche gesetzliche Krankenkasse in vielen Ländern keine Behandlungskosten. Für die USA, Kanada, Australien und vergleichbare Studienziele ist eine langfristige private Auslandskrankenversicherung meist unverzichtbar.

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